Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

M 18. 105 
Nr. 4,294. 
Bekanntmachung, die Hausverträge des fürstlich und gräflich Fugger'schen Gesammthauses, 
hier die Einführung der Primogenitur-Erbfolgeordnung in der Raymundus-Linie betr. 
K. Staatsministerien der Justiz und des Innern. 
Zufolge Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden nach- 
stehend die Familienbeschlüsse der Agnaten der Raymundiansrschen Hauptlinie, sowie der 
Agnaten der Antonian''schen Hauptlinie des fürstlich und gräflich Fugger' schen Gesammt- 
hauses von 1876 und 1877 mit Vorbehalt der Rechte der einzelnen Glieder des fürstlichen 
und gräflichen Gesammthauses, sowie der Rechte Dritter zur allgemeinen Keuntniß gebracht. 
München, den 1. April 1884. 
Dr. v. Fäuftle. Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
Abdruck. 
Familienbeschluß 
der Agnaten der Raymundianischen Hauptlinie des fürstlich und gräflich 
Fugger'schen Gesammthauses. 
In Erwägung der unbestrittenen Vortheile, welche die Einführung der Primogenitur 
für die wohlverstandenen Interessen eines jeden Fideicommisses sowie für die Anwärter 
eines solchen bietet; 
in Erwägung, daß die Primogenitur, soviel uns bekannt ist, in allen standesherrlichen 
Fideicommissen Deutschlands längst eingeführt ist; 
in der Erwägung, daß die Primogenitur in der Antonianischen Hauptlinie des 
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