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betrag von mindestens zwei vom Hundert des Darlehensnennwerthes in halb-
jährigen Raten an die Anstalt zu entrichten.
2) Auf die Vertheilung der Kulturrente unter die Genossenschaftsmitglieder finden
die Bestimmungen in Art. 13 des bezeichneten Gesetzes vom 28. Mai 1852
Anwendung.
3) Die ermittelten Theilrenten sind öffentliche Abgaben und haften als solche auf
den betreffenden Grundstücken. Denselben kommt das in Art. 108 Ziff. 1
der Subhastationsordnung vom 23. Februar 1879 bestimmte Vorzugsrecht zu.
Art. 10.
Die Darlehensgesuche werden bei der Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk
das Unternehmen durchgeführt werden soll, angebracht. Erstreckt sich das Unternehmen über
die Bezirke mehrerer Distriktsverwaltungsbehörden, so ist vorbehaltlich der Bestimmungen
einschlägiger Spezialgesetze diejenige Distriktsverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk
der größte Theil der betreffenden Grundfläche sich befindet.
Das Gesuch hat eine mit den erforderlichen Plänen und Kostenvoranschlägen versehene
Darlegung des beabsichtigten Unternehmens, der dadurch zu bewirkenden Verbesserungen und
der davon für das Grundstück zu erwartenden Werthserhöhung zu enthalten. Außerdem
ist in Ansehung der Sicherheitsbestellung der Nachweis darüber beizubringen, daß das
Darlehen und die Kulturrente innerhalb der ersten Hälfte des Werthes des Grundbesitzes
zu stehen kommt. In den Landestheilen rechts des Rheines hat das Gesuch auch die Er-
klärung zu enthalten, ob die Sicherheit nach Art. 7 oder nach Art. 8 bestellt werden soll.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat die etwa nöthige Ergänzung des Gesuches zu
veranlassen und dasselbe mit gutachtlicher Aeußerung der Kommission in Vorlage zu bringen.
Art. 11.
Bei der Prüfung des Gesuches kann die Kommission Sachverständige vernehmen oder
durch die Distriktsverwaltungsbehörde vernehmen lassen. Die Sachverständigen können be-
eidigt werden.
Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung kann die Kommission dem Gesuchsteller für
den Fall der Bestellung der geforderten Sicherheit ein Darlehen zusichern, welches den