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Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die Verschweigung
des wahren Miethertrages aus Fahrlässigkeit begangen wurde, so kann die
Strafe bis auf fünf Mark ermäßigt werden.
Artikel II.
Art. 4 Ziff. 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1881, die Kapitalrentensteuer betreffend,
und Art. 12 Ziff. 1 des Gesetzes vom gleichen Tage, die Einkommensteuer betreffend,
erhalten folgenden Zusatz:
Die Staatsregierung ist ermächtigt, Unterstützungs-, Pensions-, Kranken-,
Sterbe= und Leichenkassen, welche einer behördlichen Aufsicht nicht unterstellt
sind, Befreiung von der Steuer auf Antrag zu gewähren, wenn die gemein-
nützige Wirksamkeit dieser Kassen nachgewiesen ist und denselben durch Ent-
richtung der Steuer die vollständige Erfüllung ihres Zweckes erheblich er-
schwert würde.
Artikel III.
Dem Art. 20 des Gesetzes vom 19. Mai 1881, die Einkommensteuer betreffend,
wird Nachstehendes beigefügt:
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Gemeindebehörden — unbeschadet
der Vollständigkeit der von denselben herzustellenden Verzeichnisse der im Ge-
meindebezirke einkommensteuerpflichtigen Personen — den Vollzug der in
Art. 17, 18 und 20 des Einkommensteuergesetzes angeordneten Maßnahmen
nachzusehen. Das Gleiche gilt von der Erfüllung der in Art. 19 Abs. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes den Gehalt= oder Lohngebern auferlegten Verpflichtungen.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 21. April 1884.
Ludwig.
Dr.-Krhr. v. Luz. Dr. u. Fänstle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
« Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.