Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die Verschweigung 
des wahren Miethertrages aus Fahrlässigkeit begangen wurde, so kann die 
Strafe bis auf fünf Mark ermäßigt werden. 
Artikel II. 
Art. 4 Ziff. 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1881, die Kapitalrentensteuer betreffend, 
und Art. 12 Ziff. 1 des Gesetzes vom gleichen Tage, die Einkommensteuer betreffend, 
erhalten folgenden Zusatz: 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, Unterstützungs-, Pensions-, Kranken-, 
Sterbe= und Leichenkassen, welche einer behördlichen Aufsicht nicht unterstellt 
sind, Befreiung von der Steuer auf Antrag zu gewähren, wenn die gemein- 
nützige Wirksamkeit dieser Kassen nachgewiesen ist und denselben durch Ent- 
richtung der Steuer die vollständige Erfüllung ihres Zweckes erheblich er- 
schwert würde. 
Artikel III. 
Dem Art. 20 des Gesetzes vom 19. Mai 1881, die Einkommensteuer betreffend, 
wird Nachstehendes beigefügt: 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Gemeindebehörden — unbeschadet 
der Vollständigkeit der von denselben herzustellenden Verzeichnisse der im Ge- 
meindebezirke einkommensteuerpflichtigen Personen — den Vollzug der in 
Art. 17, 18 und 20 des Einkommensteuergesetzes angeordneten Maßnahmen 
nachzusehen. Das Gleiche gilt von der Erfüllung der in Art. 19 Abs. 1 und 2 
des Einkommensteuergesetzes den Gehalt= oder Lohngebern auferlegten Verpflichtungen. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 21. April 1884. 
Ludwig. 
Dr.-Krhr. v. Luz. Dr. u. Fänstle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
« Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
 
	        
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