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für das
Königreich Vayern.
MÆ 88.
München, den 17. Mai 1884.
Jnyhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 14. Mai 1884, betreffend den Vollzug der §§ 44 und 84 des
Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883. — Bekanntmachung
vom 15. Mai 1884, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883
betreffend. — Bekanntmachung vom 15. Mai 1884, Vollzugsvorschriften über die Gemeinde-Kranken
versicherung betreffend.
Nr. 6853.
Königlich Allerhöchste Verordnung, betreffend den Vollzug der 88 44 und 84 des Reichs-
gzgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Bhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwuben rtr. etr.
Wir finden Uns bewogen, im Hinblick auf die §§ 44 und 84 des Reichsgesetzes,
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Unter der Bezeichnung „Weiterer Kommunalverband“ sind die Distriktsgemeinden zu
verstehen. Die in den 8§§ 2, 43, 52 und 54 des Reichsgesetzes vorgesehenen Beschluß-
fassungen des weiteren Kommunalverbandes gehören zum Wirkungskreise des Distriktsrathes.
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