Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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§ 2. 
Unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ sind die Magistrate, die Gemeindeausschüsse 
und die Gemeinderäthe zu verstehen. 
Diesen Behörden kommt die Wahrnehmung der in Bezug auf die Krankenversicherung 
den Gemeinden zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, insbesondere die Verwaltung 
der Gemeinde-Krankenversicherung zu. 
In den Landestheilen rechts des Rheines ist zum Erlaß der in den §§. 2, 52 und 54 
des Reichsgesetzes und im Art. 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1884, betreffend die Aus- 
führung des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883, 
vorgesehenen statutarischen Bestimmungen sowie zur Fassung von Gemeindebeschlüssen 
nach § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 16, § 43 Abs. 1 und § 54 des Reichsgefetzes 
die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten beziehungsweise der Gemeindeversammlung 
erforderlich. 
§9 3. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes und des Ausführungs- 
gesetzes sind die Kreisregierungen, Kammern des Innern. 
Für Kassen, welche sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken, ist, vorbehaltlich 
besonderer Bestimmung Unseres Staatsministeriums des Innern für einzelne Fälle, die- 
jenige Kreisregierung zuständig, in deren Bezirk die fragliche Kasse ihren Sitz hat oder 
erhalten soll. " 
84. 
Die Aufsicht über die Gemeinde-Krankenversicherung führen die Bezirksämter, bezüglich 
der unmittelbaren Städte die Kreisregierungen, Kammern des Innern. 
Die Aufsicht über die Orts-, Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen führen 
in den unmittelbaren Städten sowie in den sonstigen Gemeinden von mehr als 10 000 Ein- 
wohnern die Gemeindebehörden, im Uebrigen die Bezirksämter. 
Für Kassen dieser Art, welche sich über mehrere Gemeinden erstrecken, ist, vorbehalt- 
lich besonderer Bestimmung Unseres Staatsministeriums des Innern für einzelne Fälle,
	        
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