Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

 

esetz—  L

für  das

Königreich  Vayern.
MÆ  88.

München,  den  17.  Mai  1884.

 

 

Jnyhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  14.  Mai  1884,  betreffend  den  Vollzug  der  §§  44  und  84  des
Reichsgesetzes  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883.  —  Bekanntmachung
vom  15.  Mai  1884,  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883

betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  15.  Mai  1884,  Vollzugsvorschriften  über  die  Gemeinde-Kranken
versicherung  betreffend.

Nr.  6853.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  den  Vollzug  der  88  44  und  84  des  Reichsgzgesetzes
  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883.

Ludwig  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Bhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwuben  rtr.  etr.

Wir  finden  Uns  bewogen,  im  Hinblick  auf  die  §§  44  und  84  des  Reichsgesetzes,
betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Unter  der  Bezeichnung  „Weiterer  Kommunalverband“  sind  die  Distriktsgemeinden  zu
verstehen.  Die  in  den  8§§  2,  43,  52  und  54  des  Reichsgesetzes  vorgesehenen  Beschlußfassungen
  des  weiteren  Kommunalverbandes  gehören  zum  Wirkungskreise  des  Distriktsrathes.

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