Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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muß mit einer gewissen Kraft (entweder durch ihr eigenes Gewicht oder durch 
Federkraft) gegen den Radkranz gedrückt werden, damit sie zuverlässig in Ein- 
griff erhalten bleibe. 
Das Räderwerk muß, da häufig mehrere oder alle Räder zugleich um- 
getrieben werden, die Geschwindigkeit aber, womit dies geschieht, bei allen 
Rädern die gleiche ist, ebenfalls leicht beweglich sein, damit sein Betrieb 
immer nur die nämliche geringe Kraft erfordert. Auch hier ist daher eine 
mechanische Sicherung erforderlich. Die auf Fig. 8 und 9 der bildlichen 
Darstellung veranschaulichte Form und Anordnung derartiger Räder erfüllt 
diese Anforderung vollkommen und kann daher als Muster dienen. Die zu 
jedem Rade gehörige Ziffernscheibe und die den Einzelzahn tragende Sicher- 
ungsscheibe müssen mit der Welle des Rades unverrückbar verbunden, Einzel- 
zahn und Sicherungsscheibe aus einem Stück gefertigt oder mittelst dauerhafter 
Nietung miteinander verbunden sein; die Festigkeit dieser Verbindungen ist 
durch Rütteln zu erproben. · 
Gegen vorsätzliche störende Eingriffe jeder Art muß, entsprechend den 
Bestimmungen des §. 1 Nr. 4, das Umschlußgehäuse der Waage bezw. das 
Verschlußgehäuse des Zählwerks selbst hinreichenden Schutz gewähren; die die 
Ziffernöffnungen bedeckende Vorderseite des letzteren soll aus einer von innen 
eingefügten und mittelst übergreifenden Randes gegen das Herausnehmen ge- 
schützten Glasplatte gebildet sein. 
Ist allen diesen Anforderungen genügt, so kann zur Prüfung der Richtig- 
keit des Zählwerks geschritten werden. Dabei hat man zu unterscheiden: 
a) den allen Zählwerken gemeinsamen eigentlichen Zählmechanismus, 
welcher aus einer Anzahl von Räderpaaren vom Uebersetzungs- 
verhältniß 10: 1 besteht; 
b) den Uebertragungsmechanismus, welcher aus den zur 
Uebertragung der Bewegungen der Waage auf das Zählwerk 
dienenden Einrichtungen sowie aus demjenigen Theile des Räder- 
werks besteht, welcher den Zweck hat, die Anzahl der Füllungen 
in die entsprechenden Gewichtsbeträge umzusetzen. 
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7. 
Prüfung der 
Richtigkeit des 
Zählwerks.
	        
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