Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Leistungen gewährt, welche in der Gemeinde, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat, 
nach Maßgabe des § 6 des Reichsgesetzes von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewähren 
sind. Kassen, welche freie ärztliche Behandlung und Arznei nicht gewähren, genügen dieser 
Bedingung durch Gewährung eines Krankengeldes von drei Vierteln des ortsüblichen 
Tagelohnes. 
Wollen nun Personen, welche an und für sich nach den gesetzlichen Bestimmungen 
(Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes) der Gemeinde-Krankenversicherung 
unterliegen, Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Gemeinde- 
Krankenversicherung auf Grund des 8§ 75 des Reichsgesetzes in Anspruch nehmen, so haben 
dieselben nachzuweisen: 
a) welcher Hülfskasse sie angehören und 
b) daß diese Hülfskasse ihren sämmtlichen Mitgliedern mindestens diejenigen Leistungen 
gewährt, welche in der Gemeinde, in der die Kasse ihren Sitz hat, nach Maßgabe 
des § 6 (verglichen mit dem Schlußsatz des § 75) von der Gemeinde-Kranken- 
versicherung zu gewähren sind. 
Der Nachweis unter lit. a wird geführt durch Vorlage einer Beurkundung des Vor— 
standes der Hülfskasse oder durch Vorlage der Quittungen über die zuletzt einbezahlten 
Kassenbeiträge. 
Der Nachweis unter lit. b ist, wenn der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung 
die einschlägigen Verhältnisse nicht ohnehin bekannt sind, durch Vorlage eines hinsichtlich 
seiner dermaligen Giltigkeit amtlich beglaubigten Exemplares des Statuts der betreffenden 
Kasse und eines Zeugnisses der Gemeindebehörde des Sitzes der Kasse darüber zu erbringen, 
daß diese Hülfskasse noch besteht und die dem Statut entsprechenden Unterstützungen 
wirklich gewährt, sowie über den Betrag des für diese Gemeinde gemäß § 8 festgesetzten 
ortsüblichen Tagelohnes. 
Werden nach dem Ermessen der Gemeindebehörde diese Nachweise nicht geliefert, so ist 
der Versicherungspflichtige ohne Weiteres zu den Beiträgen für die Gemeinde-Kranken- 
versicherung heranzuziehen und ihm zu überlassen, die Anerkennung seines Anspruches auf 
Befreiung von denselben auf dem durch Art. 1 § 4 des Ausführungsgesetzes bezeichneten 
Wege herbeizuführen. 
Wollen versicherungspflichtige Personen, welche einer der Vorschrift des § 75 des
	        
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