28. 297
Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an
Lohn oder Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen und Natural-
bezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen.
§ 2.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder eines weiteren
Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann die Anwendung der
Vorschriften des § 1 erstreckt werden:
1. auf diejenigen in § 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach
eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum
von weniger als einer Woche beschränkt ist,
2. auf Handlungs-Gehülfen und -Lehrlinge, Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken,
3. auf Personen, welche in anderen als den in § 1 bezeichneten Transportgewerben
beschäftigt werden
4. auf Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten be-
schäftigt werden,
5. auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage
und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung
gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie),
6. auf die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter.
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen müssen neben
genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendung der
Vorschriften des § 1 erstreckt werden soll, Bestimmungen über die Verpflichtung zur An-
und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind in der für
Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.
§ 3.
Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesstaates oder
eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt angestellt sind, finden die Bestimmungen der
§§ 1, 2 dieses Gesetzes keine Anwendung.
49