Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 
1882 wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch 
das Kreis-Amtblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1884. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirkes der Oberpfalz und von Regens- 
burg beträgt für das Jahr 1884 2/094,070 -X, wovon ein Steuerprozent auf 20,940 = 
sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1884. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Ge- 
nehmigung. 
IV. 
Bezüglich der vom Landrathe außerdem gefaßten Beschlüsse ertheilen Wir nachstehende 
Entschließungen: 
1. Der Landrath hat vom 1. Jänner 1884 ab die für den Bedarf des Kreisschul- 
inspektors nothwendigen Mittel verweigert. 
Das Institut der bei den Kreisregierungen als Kreisschulinspektoren aufgestellten, 
fachmännisch gebildeten Kreisscholarchen ist eine organische Einrichtung, welche mit ihrer 
Einführung im Kreise der Oberpfalz und von Regensburg für letzteren eine Kreisanstalt 
im Sinne des Gesetzes vom 23. Mai 1846 „die Ausscheidung der Kreislasten von den 
Staatslasten betr.“ geworden ist, so daß nach Art. IV dieses Gesetzes die Aufhebung von 
Unserer Genehmigung abhängt. 
Unsere Genehmigung hiezu vermögen Wir aber nicht zu ertheilen, weil die Be- 
seitigung der erwähnten und seither bewährten Einrichtung eine wesentliche Schädigung 
wichtiger Schulinteressen zur Folge haben würde. 
Mit Rücksicht hierauf und da der Landrath seiner Willigung im Beschlusse vom 
13. Dezember 1872 keine Bedingung oder Zeitbestimmung, sondern nur die Bitte um
	        
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