Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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künftige Uebernahme der Kosten auf Centralfonds beigefügt hat, eine erfolgreiche Aufnahme 
des erforderlichen Bedarfes in das Staatsbudget aber, wie eine solche auf die wiederholten 
Bitten des Landrathes in den an denselben gerichteten Abschieden vom 25. März 1873 
und 10. April 1874 in Aussicht gestellt wurde, bei den obwaltenden Verhältnissen auch 
gegenwärtig nicht ausführbar erscheint, haben Wir die Wiedereinstellung des abgestrichenen 
Bedarfes in den Voranschlag der Kreisausgaben des Regierungsbezirkes angeordnet. 
2. Den Beschlüssen des Landrathes über die Gewährung bestimmter jährlicher Kreis- 
sondszuschüsse für die Realschulen in Amberg und Neumarkt ertheilen Wir unbeschadet 
der Bestimmungen des §. 1 Unserer Verordnung vom 7. Januar 1875 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 13 und 14) und der hiezu ergangenen Vollzugsvorschriften vom 
10. Januar 1875 (Cultus-Min.-Blatt S. 5—7), sowie mit dem Vorbehalte Unsere 
Genehmigung, daß hiedurch auch die speziellen Verbindlichkeiten, welche die Kreisgemeinde 
durch den von Uns genehmigten Landrathsbeschluß vom 10. Dezember 1872 bezüglich der 
Personalexigenz der Realschule in Neumarkt übernommen hat, keine Aenderung erleiden. 
In gleicher Weise genehmigen Wir den Beschluß des Landrathes, wodurch auch für 
die Realschule in Weiden ein bestimmter Kreisfondszuschuß bewilligt und nachträglich für 
das vierte Quartal des Jahres 1883 der Betrag von 2,500 -4 aus den Erübrigungen 
des Kreises für 1883 gewährt wurde. 
Dabei drücken Wir dem Landrathe der Oberpfalz und von Regensburg für die Be- 
reitwilligkeit, womit er Unseren, im vorjährigen Landrathsabschiede ausgesprochenen Er- 
wartungen bezüglich der Wiederbewilligung eines Kreisfondszuschusses für die Realschule in 
Weiden entgegenzukommen bestrebt war, gerne Unsere Anerkennung aus und knüpfen 
hieran die Hoffnung, daß der Landrath in richtiger Erkenntniß des hohen Werthes des 
technischen Unterrichts sich auch fernerhin die kräftigste Pflege und Förderung der im Re- 
gierungsbezirke bestehenden Realschulen werde angelegen sein lassen. 
3. Die zu Stipendien für Schüler technischer und landwirthschaftlicher Schulen vom 
Landrathe bewilligte Summe haben Wir unter die Kreisausgaben einstellen lassen, und 
beauftragen Unsere Kreisregierung, Kammer des Innern, der Oberpfalz und von Regens- 
burg, bei Verwendung dieser Summe auf die vom Landrathe hierüber getroffene Bestimm- 
ung entsprechend Bedacht zu nehmen. 
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