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§. 5.
Die unter den Voraussetzungen des §. 4 dem Bader gestattete Thätigkeit darf nicht
über die Grenzen der Nothhilfe ausgedehnt werden und nicht länger als bis zum Eintreffen
ärztlicher Hilfe andauern.
Der Bader hat die Verpflichtung, die Betheiligten auf diesen Umstand und auf die
hienach sofort zu treffenden Vorkehrungen ausdrücklich aufmerksam zu machen und, wenn jene
einen Arzt zu rufen sich weigern sollten, jeder weiteren selbständigen Thätigkeit sich zu
enthalten.
8. 6.
a) Wer sich in Bayern als Bader niederlassen will, hat von der Wahl seines Wohn-
ortes bei der Distriktspolizeibehörde des letzteren, unter Nachweisung seiner Berech-
tigung (§. 10), bei Beginn seiner Thätigkeit Anzeige zu erstatten und sich dem
zuständigen Bezirksarzte vorzustellen.
Bader, welche ihren Wohnort verändern, haben der Distriktspolizeibehörde
ihres bisherigen Wohnortes hievon Anzeige zu erstatten.
" Bader, welche einen Unterhaltsbeitrag aus Staats-, Kreis-, Distrikts-, Ge-
meinde= oder Stiftungsmitteln beziehen, haben sich bei Veränderung ihres Wohn-
ortes über die vorher erfolgte Lösung der durch jene Bezüge für sie begründeten
Verpflichtungen auszuweisen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den Strafbestimmungen
des Art. 128 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871.
b) Hinsichtlich der Anzeigepflicht der Bader bei ansteckenden Krankheiten kommen die
Bestimmungen des Art. 72 des Polizeistrafgesetzbuches und Unserer Verordnung
vom 13. Juli 1862, die Verpflichtung der Medizinalpersonen zur Anzeige an-
steckender Krankheiten unter Menschen und Thieren betreffend, zur Anwendung.
c) Die Bader sind verpflichtet, Aufträgen, welche ihnen im Bereiche der Gesundheits-
polizei oder der Strafrechtspflege von den Polizeibehörden, den Gerichten, der
Staatsanwaltschaft oder den Amtsärzten innerhalb ihrer Zuständigkeit in Bezug
auf einzelne Verrichtungen, z. B. Vornahme oder Ueberwachung der Desirfektion