Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

M 36. 419 
8 6. 
Die Ertheilung des Ehrenzeichens und die Ausstellung der Urkunde darüber erfolgt 
in Unserem Namen durch Unser Staatsministerium des Innern. 
Brunnenkopf, den 24. Juni 1884. 
Ludwig. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, betreffend die Verhältnisse der Bader. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Bhein, 
Perzog von Bayern, Franken und in Schwaben ett. ett. 
Wir haben die Baderordnung vom 25. Juni 1868 einer Revision unterziehen lassen 
und verordnen hienach, was folgt: 
J. 
Von den. Befugnissen und Verpflichtungen der Bader. 
§. 1. 
Die nach Maßgabe der Verordnungen vom 21. Juni 1843, vom 15. März 1866 
und vom 25. Juni 1868 gebildeten, sowie die nach gegenwärtiger Verordnung kürftig zu 
bildenden Personen sind berechtigt, den Titel „Bader“ zu führen. 
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