Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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I. Ergänzungen und Abänderungen zu den Vorschriften der Bekanntmachung 
vom 31. Mai 1888, die Beschreibung des Abel'schen Petrolrumprobers betr. 
A. Zur Beschreibung des Petroleumprobers. 
Zu Ziffer 2 Absatz 3 wird hinzugefügt: 
Die Tülle der Zündlampe darf, wenn letztere am tiefsten geneigt ist, von 
den Kanten der mittleren Oeffnung in der Deckelplatte Oe, an keiner Stelle 
weniger als 3 mm — von der Mitte der Tüllenmündung gemessen — 
entfernt sein. "= 
Zu Ziffer 7: Die Vorschrift des Schlußsatzes, nach welcher das Kapillarrohr des in den 
Wasserbehälter W einzusenkenden Thermometers ti oben eine Erweiterung haben 
soll, wird aufgehoben. 
B. Zur Anweisung für die Untersuchung des Petroleums. 
Zu I Ziffer 1 wird hinzugefügt: 
Als mittlere Temperatur gilt eine solche von 21° C. 
Zu 1 Ziffer 2: Die bisherige Vorschrift fällt fort und wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
2. Entnahme und Aufbewahrung der Petroleumproben. 
Vor Entnahme der Petroleumproben aus den Lagerfässern hat man sich 
zu vergewissern, daß der Inhalt der letzteren genügend durchgemischt worden ist. 
Liegt die Vermuthung vor, daß dies nicht geschehen ist, und läßt sich die Durch- 
mischung nicht sofort nachholen, so ist mittels eines Hebers aus dem oberen 
und dem unteren Theil des Fasses je eine Probe zu entnehmen; beide Proben 
sind dann in einen verschließbaren Behälter zu gießen und durcheinander zu 
schütteln. 
Die Petroleumproben sind bis zum Beginn der Untersuchung in geschlossenen 
Behältern innerhalb des Arbeitsraumes aufzubewahren. 
C. Zur Umrechnungstabelle. 
Die Umrechnungstabelle wird, wie folgt, erweitert:
	        
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