Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

Beil. I. 5 
verfügten Abzug von jährlich 6 84 J auszubezahlen und die seit 1. Mai 
1881 demgemäß zurückbehaltenen Beträge zu erstatten. 
II) Der Beklagte hat die Kosten des Prozesses zu tragen. 
In den Gründen des Urtheils ist bemerkt, das Recht des Klägers auf Pension sei 
unbestritten. Es handle sich nur um die Gegenforderung des Fiskus, welche sich auf den 
Administrativbeschluß vom 8. Januar 1881 stütze. 
Voraussetzung für die in demselben ausgesprochene Haftbarkeit für eine Differenz 
zwischen dem rechnungsmäßigen Sollbestand und dem nach dem Dienstesaustritte vorge- 
fundenen Effektivbestande des verwalteten Traindepots sei der Nachweis, daß in Wirklichkeit 
ein Defekt vorliege, d. h. daß für das Aerar aus der Verwaltung des für haftbar Er- 
klärten ein Schaden entstanden sei. 
Den Defekt habe unbestritten derjenige zu beweisen, welcher die Ersatzforderung geltend 
mache, im vorliegenden Falle also der Fiskus. Die in dem erwähnten Administrativ- 
beschlusse, durch welchen in Verbindung mit seinen Beilagen insbesondere der Nachweisung 
der Depotkommission ausschließlich von Seite des Fiskus Beweis geführt werde, enthaltenen 
thatsächlichen Feststellungen seien aber zur Begründung einer civilrechtlichen Ersatzforderung 
nicht hinreichend, weil ein effektiver Schaden, ein wirklicher Defekt in dem Administrativ- 
beschlusse weder rundweg behauptet werde, noch sich auch aus der thatsächlichen Begründung 
des Beschlusses mit Sicherheit entnehmen lasse. 
Dieß wird nun des Näheren begründet und sodann weiter bemerkt: Es gebreche auch 
och an einer weiteren Voraussetzung civilrechtlicher Haftbarkeit speziell des Klägers. Es 
sei nämlich bezüglich keines einzigen Stückes der abgängigen Materialien die Thatsache 
festgestellt oder nur behauptet, daß es während der Verwaltungsperiode des Klägers an 
das Depot geliefert oder von seinem Vorgänger thatsächlich übergeben worden sei. Auch 
eine Erklärung des Klägers gemäß 8. 11 Ziff. 6 der Bestimmungen über die Material- 
rechnungen und §. 79 der Vorschrift zur Verwaltung des Traindepots, welche mit der 
civilrechtlichen Wirkung einer Anerkennung die Stelle eines Nachweises der Uebergabe ver- 
treten könne, sie niemals abgegeben worden, und thatsächlich sei die Uebergabe von seinem 
Vorgänger an ihn niemals zum Abschlusse gelangt. 
Aus einer schuldhaften Verzögerung der Uebernahme könnten aber keineswegs 
dieselben Wirkungen abgeleitet werden, wie aus einer Erklärung nach §. 11 Ziff. 4 und
	        
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