Beil. I. 5
verfügten Abzug von jährlich 6 84 J auszubezahlen und die seit 1. Mai
1881 demgemäß zurückbehaltenen Beträge zu erstatten.
II) Der Beklagte hat die Kosten des Prozesses zu tragen.
In den Gründen des Urtheils ist bemerkt, das Recht des Klägers auf Pension sei
unbestritten. Es handle sich nur um die Gegenforderung des Fiskus, welche sich auf den
Administrativbeschluß vom 8. Januar 1881 stütze.
Voraussetzung für die in demselben ausgesprochene Haftbarkeit für eine Differenz
zwischen dem rechnungsmäßigen Sollbestand und dem nach dem Dienstesaustritte vorge-
fundenen Effektivbestande des verwalteten Traindepots sei der Nachweis, daß in Wirklichkeit
ein Defekt vorliege, d. h. daß für das Aerar aus der Verwaltung des für haftbar Er-
klärten ein Schaden entstanden sei.
Den Defekt habe unbestritten derjenige zu beweisen, welcher die Ersatzforderung geltend
mache, im vorliegenden Falle also der Fiskus. Die in dem erwähnten Administrativ-
beschlusse, durch welchen in Verbindung mit seinen Beilagen insbesondere der Nachweisung
der Depotkommission ausschließlich von Seite des Fiskus Beweis geführt werde, enthaltenen
thatsächlichen Feststellungen seien aber zur Begründung einer civilrechtlichen Ersatzforderung
nicht hinreichend, weil ein effektiver Schaden, ein wirklicher Defekt in dem Administrativ-
beschlusse weder rundweg behauptet werde, noch sich auch aus der thatsächlichen Begründung
des Beschlusses mit Sicherheit entnehmen lasse.
Dieß wird nun des Näheren begründet und sodann weiter bemerkt: Es gebreche auch
och an einer weiteren Voraussetzung civilrechtlicher Haftbarkeit speziell des Klägers. Es
sei nämlich bezüglich keines einzigen Stückes der abgängigen Materialien die Thatsache
festgestellt oder nur behauptet, daß es während der Verwaltungsperiode des Klägers an
das Depot geliefert oder von seinem Vorgänger thatsächlich übergeben worden sei. Auch
eine Erklärung des Klägers gemäß 8. 11 Ziff. 6 der Bestimmungen über die Material-
rechnungen und §. 79 der Vorschrift zur Verwaltung des Traindepots, welche mit der
civilrechtlichen Wirkung einer Anerkennung die Stelle eines Nachweises der Uebergabe ver-
treten könne, sie niemals abgegeben worden, und thatsächlich sei die Uebergabe von seinem
Vorgänger an ihn niemals zum Abschlusse gelangt.
Aus einer schuldhaften Verzögerung der Uebernahme könnten aber keineswegs
dieselben Wirkungen abgeleitet werden, wie aus einer Erklärung nach §. 11 Ziff. 4 und