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# Die Aufnahme von lebten Willens-Verordnungen, Ehe-Stiftungen, Perträgen
aller Art und Vergleichen, so wie die übrigen schon bisher sogenannten
Notariats= Geschäfte find in Gemäßheit des Notariats-Edibts §. 8, Nr.: jedem
Gerichts= oder Amts--Notar gegen die gesebliche Velohnung gestattet.
5.) Die sogenannten Central-Geschäfte, welche bisher aus Auftrag und im
Namen des Oberamts durch die Stadt= und Amtschreiber oder deren Gehülsen
besorgt wurden, werden künftig in der Oberamts-Kanzlei unter der persönlichen
Aufsicht und Verantwortlichkeit des Oberamtmanns gefertigt (vergl.
Edikt über die Oberamts.= Verfassung vom 31. December 1813 (II. Edikr)
# 55). Dahin gehören die oberamtlichen Ausschreiben, periodische und andere
Berichte, statistische Tabellen, Steuer-Notizen, Brand= Versicherungs-Cataster
und dergleichen. " "
4.) Für die Behandlung der Rekrutirungs-Geschäfte kommen die Bestimmungen
des Gesetzes vom 7. August 1879, der nachgefolgten Instruktionen vom 15. November
1319 und 4. Februar 1620 und der erläuternden Verordnung vom
11. Februar 1820 zur Anwendung.
5.) Die Umlage der ordentlichen direkten Steuer#, des Amts, Schadens und der
Amts-Vergleichungs= Kosten auf die einzelnen Amts= Orte ist durch das Verwaltungs=
Edikt §. 89 und 85 dem Amts-Pfleger, oder sofern die Amts-Versammlung
es vorziehen sollte, dem Aktuar der leßtern übertragen.
6.) Für die Führung des Amts-Versammlungs-Protokolls, für die Ausfertigungen
aus demselben und die sonstigen Aktuariats-Geschäfte bei der Amts-Versammlung
ist durch das Verwaltungs-Edibt F. 77 Fürsorge getroffen.
7.) Ein Gleiches ist für die Rathsschreiberei-Geschäfte durch das Edikt über dle
Gemeinde-Verfassung vom 31. December 1313 (l. Edikt) §. 2o und die Vollziehungs-Verordnung
vom 3. Mai 1879, P§. 6 geschehen. Für die Ausstellung
der Vieh-Urkunden, als Gegenstand der Orto-Polizei, ist von den betreffenden
Stadt= oder Gemeinde-Räthen Anordnung zu treffen.
#.) Die Führung der Güter-Bücher bei den einzelnen Gemeinden und die Vormerkung
der im Grund-Eigenthum vorgehenden Veränderungen ist Obliegenheit
der Gerichts= und Amts-Notare.