Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

213

#  Die  Aufnahme  von  lebten  Willens-Verordnungen,  Ehe-Stiftungen,  Perträgen
  aller  Art  und  Vergleichen,  so  wie  die  übrigen  schon  bisher  sogenannten
Notariats=  Geschäfte  find  in  Gemäßheit  des  Notariats-Edibts  §.  8,  Nr.:  jedem
  Gerichts=  oder  Amts--Notar  gegen  die  gesebliche  Velohnung  gestattet.

5.)  Die  sogenannten  Central-Geschäfte,  welche  bisher  aus  Auftrag  und  im
Namen  des  Oberamts  durch  die  Stadt=  und  Amtschreiber  oder  deren  Gehülsen
  besorgt  wurden,  werden  künftig  in  der  Oberamts-Kanzlei  unter  der  persönlichen
  Aufsicht  und  Verantwortlichkeit  des  Oberamtmanns  gefertigt  (vergl.
Edikt  über  die  Oberamts.=  Verfassung  vom  31.  December  1813  (II.  Edikr)
#  55).  Dahin  gehören  die  oberamtlichen  Ausschreiben,  periodische  und  andere
Berichte,  statistische  Tabellen,  Steuer-Notizen,  Brand=  Versicherungs-Cataster
und  dergleichen.  "  "

4.)  Für  die  Behandlung  der  Rekrutirungs-Geschäfte  kommen  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  7.  August  1879,  der  nachgefolgten  Instruktionen  vom  15.  November

  1319  und  4.  Februar  1620  und  der  erläuternden  Verordnung  vom
11.  Februar  1820  zur  Anwendung.

5.)  Die  Umlage  der  ordentlichen  direkten  Steuer#,  des  Amts,  Schadens  und  der
Amts-Vergleichungs=  Kosten  auf  die  einzelnen  Amts=  Orte  ist  durch  das  Verwaltungs=
  Edikt  §.  89  und  85  dem  Amts-Pfleger,  oder  sofern  die  Amts-Versammlung
  es  vorziehen  sollte,  dem  Aktuar  der  leßtern  übertragen.

6.)  Für  die  Führung  des  Amts-Versammlungs-Protokolls,  für  die  Ausfertigungen
  aus  demselben  und  die  sonstigen  Aktuariats-Geschäfte  bei  der  Amts-Versammlung
  ist  durch  das  Verwaltungs-Edibt  F.  77  Fürsorge  getroffen.

7.)  Ein  Gleiches  ist  für  die  Rathsschreiberei-Geschäfte  durch  das  Edikt  über  dle
Gemeinde-Verfassung  vom  31.  December  1313  (l.  Edikt)  §.  2o  und  die  Vollziehungs-Verordnung
  vom  3.  Mai  1879,  P§.  6  geschehen.  Für  die  Ausstellung
der  Vieh-Urkunden,  als  Gegenstand  der  Orto-Polizei,  ist  von  den  betreffenden
Stadt=  oder  Gemeinde-Räthen  Anordnung  zu  treffen.

#.)  Die  Führung  der  Güter-Bücher  bei  den  einzelnen  Gemeinden  und  die  Vormerkung
  der  im  Grund-Eigenthum  vorgehenden  Veränderungen  ist  Obliegenheit
  der  Gerichts=  und  Amts-Notare.