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Artikel 2.
Zur Ermittlung des Schadens sind die Betheiligten zu laden und bleibt es denselben
unbenommen, hiezu Sachverständige mitzubringen; ihr Nichterscheinen hindert die Schadens-
ermittlung nicht.
Ueber die Verpflichtung zur Ersatzleistung beschließt die Kreisregierung, Kammer des
Innern, und stellt zugleich die Höhe der Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind
die Betheiligten sowie beeidigte Sachverständige zu vernehmen.
Artikel 3.
Gegen den Beschluß der Kreisregierung, Kammer des Innern, steht den Betheiligten
das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. Hinsichtlich der Be-
schwerdefrist und des Verfahrens in zweiter Instanz finden die Bestimmungen des Gesetzes
vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das
Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, entsprechende Anwendung. Die Beschwerde ist bei
derjenigen Kreisregierung, Kammer des Innern, anzubringen, welche den beschwerenden Be-
schluß erlassen hat.
Artikel 4.
Die Kosten der nach Art. 2 stattfindenden Verhandlungen erster Instanz einschließlich
der Gebühren, welche den hiebei amtlich zugezogenen Sachverständigen zukommen, trägt die
Staatskasse. Das Verfahren ist gebührenfrei.
Ueber die Tragung der in der Beschwerdeinstanz erwachsenden Kosten hat der Ver-
waltungsgerichtshof nach Maßgabe der Bestimmungen des in Art. 3 erwähnten Gesetzes
zu entscheiden.
Gegeben zu Linderhof, den 27. Januar 1884.
Ludwig.
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.