Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Artikel 2. 
Zur Ermittlung des Schadens sind die Betheiligten zu laden und bleibt es denselben 
unbenommen, hiezu Sachverständige mitzubringen; ihr Nichterscheinen hindert die Schadens- 
ermittlung nicht. 
Ueber die Verpflichtung zur Ersatzleistung beschließt die Kreisregierung, Kammer des 
Innern, und stellt zugleich die Höhe der Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind 
die Betheiligten sowie beeidigte Sachverständige zu vernehmen. 
Artikel 3. 
Gegen den Beschluß der Kreisregierung, Kammer des Innern, steht den Betheiligten 
das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. Hinsichtlich der Be- 
schwerdefrist und des Verfahrens in zweiter Instanz finden die Bestimmungen des Gesetzes 
vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das 
Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, entsprechende Anwendung. Die Beschwerde ist bei 
derjenigen Kreisregierung, Kammer des Innern, anzubringen, welche den beschwerenden Be- 
schluß erlassen hat. 
Artikel 4. 
Die Kosten der nach Art. 2 stattfindenden Verhandlungen erster Instanz einschließlich 
der Gebühren, welche den hiebei amtlich zugezogenen Sachverständigen zukommen, trägt die 
Staatskasse. Das Verfahren ist gebührenfrei. 
Ueber die Tragung der in der Beschwerdeinstanz erwachsenden Kosten hat der Ver- 
waltungsgerichtshof nach Maßgabe der Bestimmungen des in Art. 3 erwähnten Gesetzes 
zu entscheiden. 
Gegeben zu Linderhof, den 27. Januar 1884. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
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