Dienst-
brhülderung
durch
Krankheil.
Verehelichung
Vollstreck-
ungen.
Strafanzeigen.
196 XVII.
beschäftigende Stelle dem Ministerium (Justizministerium beziehungsweise Ministerium des
Innern) zu unterbreiten.
7. In dem Gesuche an das Ministerium (Ziffer 5 und 6) ist die Adresse, unter welcher
während des Urlaubs dienstliche Mitteilungen abzusenden sind, anzugeben sowie zu bemerken,
ob und wie lange der Gesuchsteller im gleichen Jahre schon in Urlaub gewesen ist. Die be—
schäftigende Stelle hat sich bei der Vorlage gutachtlich über das Gesuch zu äußern.
8. Die Zeit, während deren ein Rechtspraktikant infolge von Beurlaubung dem Vor—
bereitungsdienste entzogen war, wird auf dessen vorgeschriebene Dauer in Anrechnung gebracht,
soweit der Urlaub während eines Jahres allein oder in Verbindung mit einer in demselben
Jahre durch Krankheit verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes den Zeitraum
von vier Wochen nicht übersteigt. War der Rechtspraktikant auf diese Weise mehr als
vier Wochen dem Vorbereitungsdienste entzogen, so kann eine Anrechnung der überschießenden
Zeit nur mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums erfolgen.
8 10.
1. Die in § 20 Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung vom 27. Dezember 1889, die
Pslichten der Beamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 535), vorgeschriebene
Anzeige über eine Erkraukung ist an dasjenige Ministerium, in dessen Geschäftskreis der Rechts-
praktikant beschäftigt ist und, wenn dieses nichts das Justizministerium ist, auch an letzteres
zu erstatten.
2. Bezüglich der Anrechnung der Zeit, während deren ein Rechtspraktikant infolge von
Krankheit dem Vorbereitungsdienste entzogen war, auf die vorgeschriebene Dauer des Vor-
bereitungsdienstes finden die Vorschriften des § 9 Ziffer 8 über die Anrechnung der durch
Urlanb verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Anwendung.
8 11.
Die beschäftigende Stelle hat die nach § 8 der landesherrlichen Verordnung vom 27. De-
zember 1889, die Pflichten der Beamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 535),
erforderliche Anzeige dem Justizministerium vorzulegen und sich, falls etwa die beabsichtigte
Verehelichung vom Standpunkte der dienstlichen Interessen zu wesentlichen Bedenken Anlaß
gäbe, hierüber zu äußern.
12
1. Von etwaigen Vollstreckungen gegen Rechtspraktikanten, insbesondere von erfolglosen
Pfändungen und Ladungen zum Offenbarungseid, ist dem Justizministerium und, sofern die
Rechtspraktikanten in der Verwaltung beschäftigt sind, gleichzeitig auch dem Ministerium des
Innern unter Mitteilung des Sachverhaltes Anzeige zu erstatten.
2. Wird gegen einen Rechtspraktikanten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, so hat
die Staatsanwaltschaft in gleicher Weise (Ziffer 1) Anzeige zu erstatten.