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ausgeschlossen sein, wenn diese Verletzung gerade mit der absoluten Gesetzwidrig—
keit der ortspolizeilichen Vorschrift zusammenfallen soll, was eben im
gegenwärtigen Falle vom Beschwerdeführer behauptet wird. Dieser Ausschluß der
Zuständigkeit des k. Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nämlich mit Rücksicht auf die dem
Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 insbesondere auch zu Grunde liegende Absicht, Kollisionen zwischen
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der (Civil= oder) Straf-Gerichte
namentlich in solchen Rechtsgebieten fern zu halten, in welchen die Rechte der Einzelnen
schon durch die (Civil= oder) Straf-Gerichte ausreichend geschützt sind und ein besonderer
verwaltungsrechtlicher Schutz daher entbehrlich erscheint.
Allerdings entsteht nun aber noch die weitere Frage, in wie ferne dann gegenüber
der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes hier eine Zuständigkeit
der aktiven Verwaltung, insbesondere des k. Staatsministeriums des Innern, be-
gründet sei; von deren Beantwortung ist selbst die formelle Zulässigkeit des vom k. Ober-
staatsanwalte gemäß Art. 29 Ziff. 2 Abs. 1 des Kompetenzkonfliktgesetzes vom 18. August 1879
gestellten Antrags auf Vorentscheidung über die Zuständigkeit, sowie des vom k. Staats-
ministerium des Innern gemäß Abs. 2 a. a. O. erhobenen Kompetenzkonflikts abhängig;
denn die Einhaltung der Zuständigkeitsgrenzen gegenüber den Civil= und Straf-Gerichten
bildet für den k. Verwaltungsgerichtshof lediglich eine innere, den Einwirkungen des obigen
Art. 29 nicht unterworfene Angelegenheit.
In Bezug auf obige Frage ist jedoch anzuerkennen, daß das k. Staatsministerium
des Innern zwar auf Grund jener ortspolizeilichen Vorschriften eine Verpflichtung des rc.
Barthelmes, die angesonnenen Aenderungen seiner Gewerbsanlage vorzunehmen, weder
endgiltig, noch auch nur mit preäjudizieller Wirkung für den Strafrichter auszusprechen
vermag, daß dasselbe jedoch anderseits, falls es die polizeiliche Aufforderung zu solchen
Aenderungen, insbesondere aus den in der Beschwerde hervorgehobenen Erwägungen nicht
für begründet erachtet, die vorliegende Beschwerdesache in kassatorischer, negativer Weise
zu erledigen im Stande ist, sei es dadurch, daß die genannte Stelle die in Frage stehende
ortspolizeiliche Vorschrift gemäß Art. 13 — im Zusammenhalte mit Art. 10, 12 und 14
Abs. 1, 3 — des Polizei-Strafgesetzbuches überhaupt außer Kraft setzt und hiemit den
unterbehördlichen Verfügungen die Grundlage entzieht, sei es wenigstens durch Aufhebung
dieser Verfügungen an sich. Gerade diese kassatorische Thätigkeit des k. Staats-