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erwähnen. Ferner ist hier bei Anträgen von Privaten die Bezugsquelle der untersuchten
Waare, soferne sie bekannt ist, vorzumerken.
7) Die Höhe der von den Untersuchungsanstalten für die Vornahme von Unter-
suchungen und die Abgabe schriftlicher Gutachten zu beanspruchenden Gebühren bemißt sich
nach dem anliegenden Tarife, welcher auch zugleich die Mengen der zur Untersuchung ein-
zusendenden Proben entnehmen läßt. Die Gebührenrechnung ist dem Gutachten gesondert
beizulegen. « ·
Ist der Untersuchungsantrag von einer Gemeinde ausgegangen, mit welcher eine Ver—
einbarung im Sinne des 8. 11 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung getroffen wurde, so
ist gleichwohl die Gebührenrechnung vorsorglich für den Fall, daß ein Dritter für zahlungs-
pflichtig erklärt werden sollte, beizufügen.
Insoweit die zur Berathung beigezogenen Bezirksärzte und beamteten Thierärzte zur
Inanspruchnahme einer Vergütung berechtigt sind (§. 9 Abs. 1, §. 11 Abs. 3 der Aller-
höchsten Verordnung), ist deren Gebührenrechnung gleichfalls beizulegen.
Ueber die anfallenden Gebühren haben die Untersuchungsanstalten ein Kontrolverzeichniß
zu führen. «
Den k. Regierungen, Kammern des Innern, sowie dem k. Staatsministerium des
Innern haben die Untersuchungsanstalten auf Aufforderung kostenfrei Gutachten zu
erstatten. ·
8) Hinsichtlich der Ausgaben sind die Untersuchungsanstalten, unter Haftung des
Vorstandes, an den vom k. Staatsministerium des Innern festzustellenden Jahresvoranschlag
gebunden; im Falle eines unvorhergesehenen Bedürfnisses ist besondere ministerielle Genehmi-
gung zu erwirken.
9) Im Uebrigen werden in Bezug auf die Aufstellung des Voranschlages, auf die
Führung des Kontrolverzeichnisses, sowie auf die Kasseverwaltung und Rechnungsstellung
besondere Vorschriften ergehen.
10) Die Beamten der Untersuchungsanstalten haben sich bezüglich dessen, was sie
amtlich erfahren haben, jeder Mittheilung gegenüber unberechtigten Dritten zu enthalten.
11) Bis zum 15. Februar jedes Jahres haben die Untersuchungsanstalten über ihre
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