Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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erwähnen. Ferner ist hier bei Anträgen von Privaten die Bezugsquelle der untersuchten 
Waare, soferne sie bekannt ist, vorzumerken. 
7) Die Höhe der von den Untersuchungsanstalten für die Vornahme von Unter- 
suchungen und die Abgabe schriftlicher Gutachten zu beanspruchenden Gebühren bemißt sich 
nach dem anliegenden Tarife, welcher auch zugleich die Mengen der zur Untersuchung ein- 
zusendenden Proben entnehmen läßt. Die Gebührenrechnung ist dem Gutachten gesondert 
beizulegen. « · 
Ist der Untersuchungsantrag von einer Gemeinde ausgegangen, mit welcher eine Ver— 
einbarung im Sinne des 8. 11 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung getroffen wurde, so 
ist gleichwohl die Gebührenrechnung vorsorglich für den Fall, daß ein Dritter für zahlungs- 
pflichtig erklärt werden sollte, beizufügen. 
Insoweit die zur Berathung beigezogenen Bezirksärzte und beamteten Thierärzte zur 
Inanspruchnahme einer Vergütung berechtigt sind (§. 9 Abs. 1, §. 11 Abs. 3 der Aller- 
höchsten Verordnung), ist deren Gebührenrechnung gleichfalls beizulegen. 
Ueber die anfallenden Gebühren haben die Untersuchungsanstalten ein Kontrolverzeichniß 
zu führen. « 
Den k. Regierungen, Kammern des Innern, sowie dem k. Staatsministerium des 
Innern haben die Untersuchungsanstalten auf Aufforderung kostenfrei Gutachten zu 
erstatten. · 
8) Hinsichtlich der Ausgaben sind die Untersuchungsanstalten, unter Haftung des 
Vorstandes, an den vom k. Staatsministerium des Innern festzustellenden Jahresvoranschlag 
gebunden; im Falle eines unvorhergesehenen Bedürfnisses ist besondere ministerielle Genehmi- 
gung zu erwirken. 
9) Im Uebrigen werden in Bezug auf die Aufstellung des Voranschlages, auf die 
Führung des Kontrolverzeichnisses, sowie auf die Kasseverwaltung und Rechnungsstellung 
besondere Vorschriften ergehen. 
10) Die Beamten der Untersuchungsanstalten haben sich bezüglich dessen, was sie 
amtlich erfahren haben, jeder Mittheilung gegenüber unberechtigten Dritten zu enthalten. 
11) Bis zum 15. Februar jedes Jahres haben die Untersuchungsanstalten über ihre 
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