Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Gebührentarif 
für die von den kgl. Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel 
vorzunehmenden technischen Untersuchungen. 
  
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1) Die im Tarife festgesetzten Gebühren schließen die Vergütung für die bei der Unter- 
2) 
8) 
suchung etwa verbrauchten Stoffe oder Werkzenge, sowie für die Erstattung des 
schriftlichen Gutachtens in sich. 
Für Untersuchungen, welche im Tarife nicht vorgesehen sind, wird die Gebühr nach 
Maßgabe der für die Untersuchung und die Ausarbeitung des Gutachtens aufgewen- 
deten Zeit mit 1.M für jede angefangene Stunde berechnet Der Zeitaufwand ist 
in der Kostenrechnung genau anzugeben. Die für die Untersuchung etwa verbrauchten 
Stoffe und Werkzeuge sind in diesem Falle der Anstalt besonders zu vergüten. 
Da die Gebühren für die vorzunehmenden Untersuchungen bei einem und demselben 
Gegenstande je nach der Art und Ausdehnung der Untersuchung verschieden sind, so 
sind jederzeit sogleich mit der Uebergabe eines Gegenstandes an die Untersuchungs- 
anstalt die erforderlichen Mittheilungen über Veranlassung und Zweck des Antrages 
auf Untersuchung zu verbinden, damit hiernach bemessen werden kann, worauf sich 
die Untersuchung des Gegenstandes zu richten hat. 
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