Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

K 12. 181 
  
  
Festgesetzter 
Cap. 8. Vortrag Betrag 
— 3 
II. Auf Erziehung und Bildung. 
1 Deutsche Schulen: 
Tit. 1. Ständige Bezüge des Lehrerpersonals: 
a) aus fundationsmäßigen Reichnissen des Staatsärars 10936 68 
b) aus der Kreisschuldotation . — 16495 77 
c) Anschlag der krarialischen Dienstwohnungen und Dienst. 
gründe 82 — 3 — — 
Tit. 2. Gehaltsergänzungs-Zuschüsse: 
a) im Allgemeinen zum Vollzuge des Schuldotations-Gesetzes 
vom 10. November 1861 . . 104491 93 
b) zur Aufbesserung des unzureichenden Einkommens des 
gesammten Lehrerpersonals in der bisherigen Weise 427 6 
c) zur Gewährung einer Zulage von je 90 an alle 
Verweser, weltlichen Lehrerinnen und Schulgehilfen 
33,030 M – J— — — 
d) zur weiteren Aufbesserung des Lehrereinkommens in den 
in Art. 83 Ziff. 3 des Schuldotationsgesetzes bezeichneten 
Gemeinden und zwar der wirklichen Schullehrer auf 850 M, 
der Verweser und weltlichen Lehrerinnen auf 680 — 
aus Kreisfonds . . . . .6377347 
e) zur weiteren Aufbesserung des Minimal- Einkommens der 
Lehrer in den in Art. 3 Ziff. 2 des Schuldotationsgesetzes 
bezeichneten Gemeinden auf 1000 JAX aus Kreisfonde 5908 19 
i)dem unter d und e nicht berücksichtigten Lehrpersonal 
eine Gehaltserhöhung von 100 X den wirklichen Lehrern, 
Latus 329527 vo 
  
  
  
  
 
	        
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