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81.
In allen Fällen, in welchen das Forstgesetz für das Königreich Bayern vom
28. März 1862 (neue Textirung vom Jahre 1879) und das revidirte Forststrafgesetz
der Pfalz (neue Textirung vom Jahre 1879) von Forstämtern und Forstmeistern spricht,
sind hierunter die Forstämter und Forstmeister im Sinne Unserer Verordnung vom
19. Februar dieses Jahres, die Organisation der Staatsforstverwaltung betreffend, zu
verstehen.
Die Communal-Forstämter uud Communal-Forstbeamten in der Pfalz stehen Unsern
Staats-Forstämtern und -Forstbeamten dortselbst in Bezug auf die den Letzteren durch das
revidirte Forststrafgesetz der Pfalz übertragenen Befugnisse und Verpflichtungen gleich.
8 2.
Behufs Wahrnehmung der nach Artikel 149 des Forstgesetzes vom 28. März 1852
den Forstämtern, dann nach Artikel 151, 156, 159, 160, 162, 170 und 174 a. a. O.,
sowie nach Artikel 69, 71, 73, 79 und 83 des revidirten Forststrafgesetzes der Pfalz den
Forstmeistern, beziehungsweise deren Stellvertretern zukommenden Geschäfte und Befugnisse
wird für den Bezirk eines jeden Amtsgerichtes und Landgerichtes ein Forstmeister oder
Forstamts-Assessor, und als dessen Stellvertreter ein Forstmeister, Forstamts-Assessor oder
Forstamts-Assistent aufgestellt.
Die Aufstellung erfolgt durch die einschlägige Regierungsfinanzkammer (Regierungs=
Forstabtheilung), bei den Communal-Forstbeamten der Pfalz durch die Regierung, Kammer
des Innern, in Gemeinschaft mit der Regierungsfinanzkammer (Regierungs-Forstabtheilung).
83.
An Stelle des in Artikel 9 des Forstgesetzes vom 28. März 1852 erwähnten Ober-
försters und des in Artikel 50 des revidirten Forststrafgesetzes für die Pfalz erwähnten
Oberförsters und Forstamts tritt das Forstamt, an Stelle des in Artikel 58 Absatz 4 des
letzteren Gesetzes erwähnten Forstreviers tritt der Forstamtsbezirk.