Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Für praktische Fälle kann F immer gleich der Fläche des ebenen Dreiecks, also je 
nach den gegebenen Bestimmungsstücken 
ce sin a sin #8 
2 sin (a + 6) 
a. b. sin yv 
*md 
V### (8—a) (8-b) (s-B-c) 
gesetzt werden. Zugleich ist für die Ausdehnung des ganzen Königreichs Bayern (ein- 
schließlich der Pfalz) 
log. k = 1,7037 — 10 
anzunehmen. 
c. Berechnung der Dreiecksseiten und Coordinaten. 
8 10. 
4) Die Berechnung der Dreiecksseiten und der Coordinaten erfolgt nach Metermaaß 
und sind die Coordinaten bis auf Centimeter anzugeben. Sofern die Coordinaten der be- 
nannten Punkte noch in Ruthen gegeben sind, sind dieselben vorher unter den geeigneten 
Controlen in Metermaaß umzurechnen. Der Logarithmus des Umwandlungs-Faktors ist 
0,46547338. 
2) Die unmittelbar gemessenen Winkel sind in ganzen Sekunden, die nach der vor- 
läufigen Verbesserung zur Berechnung zu benutzenden Winkel in Zehntel-Sekunden zu geben. 
Der Betrag der Erdkrümmungskorrektion, soweit derselbe 106m erreicht, ist stets zu berück- 
sichtigen. Derselbe kann an Stelle der Rechnung aus graphischen Hilfstafeln entnommen werden. 
3) Die Dreiecks= und Coordinatenberechnung erfolgt nach den Formularen Anlage 4 
und 5, ersteres für pothenotische, letzteres für Dreiecks-Bestimmung. 
Die Ausgleichung hat nach Näherungsmethoden zu erfolgen. Dieselben müssen aber 
von der Vermessungs-Oberleitung genehmigt sein und dabei der Bedingung entsprechen, jede 
Willkür in ihrer Anwendung auszuschließen und ähnlich wie das strenge Verfahren die Er- 
mittelung genäherter mittlerer Richtungs= und Coordinaten-Fehler zu gestatten. Diese aus- 
gerechneten mittleren Fehler sind jeder Punktrechnung beizuschreiben. 
Für besonders wichtige oder unter ungünstigen Netzverhältnissen zu bestimmende Punkte 
III. Ordnung ist die Methode der kleinsten Quadrate zur Anwendung zu bringen. Die
	        
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