Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Abstande von der durch die Mittelschneide der Waage und die Endschneide des Lasthebels 
gehenden Ebene liegt, und sich keinesfalls um einen in die Augen fallenden Betrag tiefer unter 
dieser Ebene befindet, als die Mittellinie des Armes, an welchem das Laufgewicht sich bewegt. 
16. Die Vorschriften unter Nr. 2 bis 5 und 12 bis 15 finden entsprechende An- 
wendung auf Laufgewichte und Skalen, welche nur als Hülfseinrichtungen bei anderen Waagen- 
gattungen dienen (siehe §. 59). Bei Einrichtungen letzterer Art darf jedoch an der zur 
Ablesung der kleinsten Gewichtstheile bestimmten Skale diejenige Aenderung der Gewichts- 
angabe, welche einer Verschiebung des Laufgewichtes um einen Skalentheil entspricht, den 
Betrag der nach §. 63 bei der Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit anzuwendenden 
größten Gewichtszulage nicht übersteigen. 
8. 63. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Beim Aichen einer nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassenen Waage ist nach 
den näheren Anweisungen der Instruktion zu untersuchen, ob dieselbe hinreichende Empfind= 
lichkeit besitzt, und ob ihre Hebelverhältnisse hinreichend richtig sind. 
Als das Empfindlichkeitsmaaß gilt das Verhältniß, welches diejenige kleinste Vermehrung 
oder Verminderung der Last, die yoch eine deutlich erkennbare Veränderung der Gleichgewichts- 
lage der Waage (einen Ausschlag) hervorbringt, zu der Last selber hat. 
Zur Stempelung darf eine Waage nur dann zugelassen werden, 
1. wenn nach Aufbringung der größten zulässigen Last die für letztere und für die 
betreffende Waagengattung in der nachfolgenden Zusammenstellung aufgeführte 
Zulage noch einen deutlichen Ausschlag bewirkt; 
2. wenn nach Aufbringung des zehnten Theiles der größten zulässigen Last der fünfte 
Theil der nach Nr. 1 für die größte zulässige Last berechneten Zulage noch einen 
deutlichen Ausschlag der Waage bewirkt; 
3. wenn die Abweichung des Hebelverhältnisses der Waage von dem ihrem System 
zukommenden Werthe, nämlich: 
a) bei den gleicharmigen Waagen von der Gleichheit, 
b) bei den Dezimalwaagen von dem Verhältniß 1: 10,
	        
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