Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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weisung 
jahres 1885/86 eingetretenen und im Inventarium bemerkten Veränderungen. 
den Gebrauch. 
3. Der Ober-Kontrolör prüft, ob die Veränderungen vollständig und richtig in die Nachweisung und in das Inventarium 
eingetragen und vorschriftlich belegt sind, wonächst er die (nöthigenfalls zu berichtigende) Nachweisung durch seine 
Mitunterschrift bescheinigt. 
4. Die so bescheinigte Nachweisung wird dem vorgesetzten Hauptamt an dem von demselben zu bestimmenden Tage 
von der Hebestelle eingereicht. 
  
änderung der Gefäße. 
  
  
  
  
Aus- Hinzugetreten Im Inhalt verändert Sonstige, nicht die Gefäße betreffende 
geschieden gebiger Veränderungen. 
Nr. Nr. Literinhalt. Nr. Literinhalt. 
6. 7 8. 9. 10. 11. 
— — — 1 1236 
5 5 1 108 
7 7 1200 
8 8 1205 
— Hat die Brauerei von Priedrich Schulze 
gepachtet. 
13 
— Meldet die Verwendung von Zuckerkulör 
zum Brauen an. 
  
  
  
  
  
Geprüft und richtig befunden. 
Werder, den 4. April 1886. 
Der Ober-Steuerkontrolör. 
(Mame.) 
66
	        
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