Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Ubdruck. 
Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 23. April d. J. (S. 171) wird hierunter ein 
Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. I. 
der Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen- 
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
  
Kachtrags Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar- 
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Gymnasten. 
J. Königreich Preußen. (bisher verbunden mit dem Real-Gymnasium 
Provinz“ Pommern. daselbst, A. a. I. 182 a. a. O.). 
1. Das Gymnasium zu Garz a. d. Oder (bisher 
Progymnasium, B a. I. 8 des Verzeichnisses 
vom 23. April d. J., S. 171). 
II. Elsaß-Lothringen. 
Das Gymnasium zu Schlettstadt (bisher Real- 
Gymnasium daselbst, A. b XVII. 3 a. a. O.). 
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Provinz Hannover. Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender 
2. Das Gymnasium Andreanum zu Hildesheim Kraft bis zum Schlusse des Schuljahres 1884|85. 
b. Real-Gymnastien. 
Königreich Preußen. 
Provinz Hannover. 
Das Andreas-Real-Gymnasium zu Hildesheim (bisher Real-Gymnasium, verbunden mit dem Gymnasium 
Andreanum daselbst, A. b. I. 59 a. a. O.).
	        
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