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8. 19.
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden am Zuge.
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher
die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädignugen zum Zwecke der Weiter—
fahrt thunlichst beseitigt werden können.
III. Handhabung des Betriebes.
8. 20.
Stationsnamen und Uhren.
1. Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter
Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht sein.
2. Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr an-
gebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden (Orts= oder Normal-)
Zeit gestellt ist und täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die
Zeitangaben sowohl von dem Zugange zu demselben, als von den Zügen bei Tage und
auch im Dunkeln erkennbar sein.
3. Die Oberkondukteure (Zugführer), Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahmvärter
müssen im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
F. 21.
Rechtsfahren der Züge.
1. Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung rechts
liegende Geleise befahren.
2. Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weileres beibehalten werden.
3. Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig:
1. nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Slationen:
a) bei Geleissperrungen,
b) für Arbeitszüge,