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8. 36.
Extrazüge.
1. Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht,
der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungsmäßig
gemeldet ist.
2. Ausnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig.
8. 36.
Arbeitszüge.
1. Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebes
betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest abgegrenzten
Zeiträumen auf der Bahn fahren.
2. Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung solcher
Züge Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen Materialien-Transportwagen und
Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden; dieselben müssen einem verantwort-
lichen Begleiter unterstellt sein und mindestens 14 Stunde vor der zu erwartenden Ankunft
eines Zuges von dem Fahrgeleise desselben entfernt werden.
§. 37.
Schneepflüge.
1. Schuneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Loko-
motiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese
Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen Lokomotiven
vorausgeschickt.
2. Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen
Rädern gehen, sind zulässig.
F. 38.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren Dienst
dazu berechtigten Beamten niemand auf der Lokomotive mitfahren.