Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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8. 36. 
Extrazüge. 
1. Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht, 
der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungsmäßig 
gemeldet ist. 
2. Ausnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig. 
8. 36. 
Arbeitszüge. 
1. Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebes 
betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest abgegrenzten 
Zeiträumen auf der Bahn fahren. 
2. Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung solcher 
Züge Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen Materialien-Transportwagen und 
Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden; dieselben müssen einem verantwort- 
lichen Begleiter unterstellt sein und mindestens 14 Stunde vor der zu erwartenden Ankunft 
eines Zuges von dem Fahrgeleise desselben entfernt werden. 
§. 37. 
Schneepflüge. 
1. Schuneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Loko- 
motiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese 
Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen Lokomotiven 
vorausgeschickt. 
2. Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen 
Rädern gehen, sind zulässig. 
F. 38. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren Dienst 
dazu berechtigten Beamten niemand auf der Lokomotive mitfahren.
	        
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