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Bahnverwaltung, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsau—
waltschaften, Gerichts-, Forstschutz-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen- und Polizeibeamten, sowie den
zur Rekognoszirung dienstlich entsendeten Offizieren gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung
wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr= und Rangirgeleise zu vermeiden. Die bezeichneten
Personen, sowie die nach 8. 55 zum Betreten der dem übrigen Publikum nicht geöffueten
Stations= und Diensträume berechtigten Beamten haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform
als solche kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf
Erfordern auszuweisen. Die Gestattung des Betretens der Bahn begreift ein Gehen auf
dem Bahnkörper und demselben entlang, welches nur zum Zwecke kürzerer oder bequemerer
Wegzurücklegung stattfindet, nicht in sich.
2. Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen be-
stimmten Stellen überschreiten, und zwar nur so lange, als die letzteren nicht durch Bar-
rieren verschlossen sind. Die mit Drehkrenzen oder sich selbst verschließenden Fallthüren
versehenen Uebergänge (§. 4 Abs. 3) dürfen nur passirt werden, wenn kein Zug in Sicht ist.
3. In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
4. Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einsriedigungen eigenmächtig zu
össuen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.
8. 55.
Betreten der Bahnhöfe.
1. Außerhalb der bestimmungsmästig dem Publilum für immer oder zeitweise geöff-
neten Räume darf niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißtkarte betreten, mit Ausnahme der
in Ausübung ihres Dienstes besindlichen Chefs der Militärbehörde, sowie der im §. 54
gedachten und der Postbeamten.
2. Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-Osffizieren und den durch ihre Unisorm
als solche kenntlichen Fortifikationsbeamten ist gestattet, auch den Bahnkörper wie die
Bahnhöfe innerhalb des Festungsrayons zu betreten.
3. Das Verweilen im örtlichen Bezirk der Bahnverwaltung zum Zwecke des Feil-
bietens oder des Verkaufs von Billeten ist nicht gestattet.
4. Die bestimmungsgemäs dem Publikum für immer oder zeitweise geöfsneten Räume
dürfen ohne spezielle Erlanbniß der Bahnverwaltung zu gewerblichen Zwecken nicht betreten