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auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die
Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts
innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, so-
weit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
VI. Beaufsichtigung.
§. 72.
Aussichtsbehörden.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes
gegebenen Vorschriften liegt ob:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen der Generaldirektion der
k. Verkehrsanstalten (Betriebsabtheilung),
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen deren Direktion, bexw.
deren Regierungskommissär
VII. Ausnahmebesti 9
. 73.
1. Iusofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Einrichtungen
noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im
§. 74 bestimmten Termin nicht zu bewirken ist, werden für deren Ausführung erforderlichen
Falls angemessene Fristen besonders bewilligt werden.
2. Befristungen, welche bereito auf Grund des bisher giltigen Reglements bewilligt sind,
werden hiervon nicht berührt.
3. Für die an den Grenzen gelegenen Strecken, welche von ausländischen Bahnverwalt=
ungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses Reglements von dem k. Staats-
ministerinm des Königlichen Hauses und des Aeußern bewilligt werden.
4. Ebenso können für gewisse Züge und Zuggattungen einer Hauptbahn erleichternde
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements durch das k. Staatsministerium
des Königlichen Hauses und des Aeusern zugelassen werden.