Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

108 
Nr. 113111. 
Bekanntmachung, die Signalordumg für die Eisenbahnen Bayerns betreffend 
K. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird nachstehende 
Signalurdnung für die Eisenbahnen Layerns 
erlassen. 
I. Signale auf der freien Bahnstrecke. 
a. Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungepersonal 
mittelst elektrischer Läntewerke zu geben wie folgt: 
1. Der Zug geht in der Nichtung von A Einmal eine bestimmte Anzahl von Glocken- 
nach B (Abmeldesignal). schlägen. 
2. Der Zug geht in der Richtung von 1 Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
nach A (Abmeldesignal). 
3. Die Bahn wird bis zum nächsten fahr= Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
planmäßigen Zuge nicht mehr befahren 
(Ruhesignal). " 
Anmerkung zu 3. Dieses Signal kann auch angewandt werden, um anzuzeigen, daß ein signalisirter 
Zug nicht kommt. 
4. Es ist etwas Anßergewöhnliches zu er-Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
warten (Alarmsignal). 
Außer den elektro-akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben werden 
wie folgt: 
1 a. langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben, 
2 à. das vorhergehende Signal zweimal zu geben, 
3 a. langer, langer, langer, langer Ton, 
4 a. kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.