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Nr. 113111.
Bekanntmachung, die Signalordumg für die Eisenbahnen Bayerns betreffend
K. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird nachstehende
Signalurdnung für die Eisenbahnen Layerns
erlassen.
I. Signale auf der freien Bahnstrecke.
a. Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungepersonal
mittelst elektrischer Läntewerke zu geben wie folgt:
1. Der Zug geht in der Nichtung von A Einmal eine bestimmte Anzahl von Glocken-
nach B (Abmeldesignal). schlägen.
2. Der Zug geht in der Richtung von 1 Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
nach A (Abmeldesignal).
3. Die Bahn wird bis zum nächsten fahr= Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
planmäßigen Zuge nicht mehr befahren
(Ruhesignal). "
Anmerkung zu 3. Dieses Signal kann auch angewandt werden, um anzuzeigen, daß ein signalisirter
Zug nicht kommt.
4. Es ist etwas Anßergewöhnliches zu er-Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
warten (Alarmsignal).
Außer den elektro-akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben werden
wie folgt:
1 a. langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben,
2 à. das vorhergehende Signal zweimal zu geben,
3 a. langer, langer, langer, langer Ton,
4 a. kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben,