Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Ga. Der Zug soll langsam fahren. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Außer dem vorhergehend angegebenen Signal- Grünes Licht der Signallaterne des Tele- 
zeichen ein Stab mit runder Scheibe am Tele= graphenmastes. 
graphenmast befestigt. 
7a. Der Zug soll halten (Haltsignal). 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm wagerecht ge- Rothes Licht der Signallaterne des Tele- 
stellt. graphenmastes. 
Die optischen Signale am Blockstationstelegraphen, welche in der Ruhestellung „Halt"“ 
zeigen müssen, sind wie folgt zu geben: 
8. Freie Fahrt. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm schräg nach Weißes Licht der Signallaterne. 
oben gerichtet (unter einem Winkel von etwa 
45 Grad). 
9. Halt. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm wagerecht. Rothes Licht der Signallaterne. 
III. Signale auf und vor den Bahnhöfen. 
u. Die akustischen Signale mit der Stationsglocke. 
10. Die Abfahrt des Zuges naht, eventuell. Kurzes Läuten und ein deutlich markirter 
auch Erlaubniß zum Einsteigen. Schlag. 
11. Einsteigen. Zwei markirte Schlage. 
12. Abfahrt. Drei markirte Schläge.
	        
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