Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

414 
wird am Vorsignal dadurch kenntlich gemacht, daß die Scheibe wagerecht liegt oder 
parallel zur Bahnlinie steht, und die Laterne bei Dunkelheit weißes Licht zeigt. Dem- 
gemäß ist die Bewegung des Vorsignals in entsprechende Abhängigkeit von der 
Stellung der Signalflügel am Abschlußtelegraphen zu bringen. 
c. Die optischen Signale am Perrontelegraphen werden wie folgt gegeben: 
C. Ein zur Ein= oder Durchfahrt zugelassener Zug soll halten. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm des Perron- Rothes Licht der Signallaterne des Per- 
telegraphen wagerecht gestellt. rontelegraphen. 
1). Der Zug darf durchfahren. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm des Perron- Grünes Licht der Signallerterne des Per- 
telegraphen schräg nach oben gerichtet (unter rontelegraphen. 
einem Winkel von etwa 45 Grad). 
d. Die optischen Signale an den Wasserkrahnen. 
Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ausgusse desselben bei Dunkelheit mit einer 
Laterne zu versehen. 
16. Der Ausleger des Wasserkrahnes läßt die Durchfahrt frei. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Ausleger steht parallel zur Richtung Weißes Licht der an dem Ausleger des 
des Geleises. Wasserkrahnes befindlichen Laterne. 
17. Der Ausleger des Wasserkrahnes sperrt die Durchfahrt. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Ausleger steht quer (winkelrecht) zur Rothes Licht der an dem Ausleger des 
Richtung des Geleises. Wasserkrahnes befindlichen Laterne. 
Soweit ein Bedürfniß vorliegt, können die unter I und lI aufgeführten Signale so- 
wohl auf Bahnhöfen als auf der freien Strecke angewandt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.