Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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III. Signale am Zuge. 
Für die optischen Signale am Zuge sind folgende Anordnungen zu beachten: 
18. Kennzeichnung der Spitze des Zuges. 
a. wenn der Zug auf eingeleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrtrichtung bestimmten 
Geleise einer zweigeleisigen Bahnstrecke fährt 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Kein besonderes Zeichen. Zwei weiß leuchtende Laternen vorn an 
der Lokomotive. 
b. wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtung bestimmten Geleise 
einer zweigeleisigen Bahnstrecke fährt 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Eine roth-weiße Scheibe am Kamin der Zwei roth leuchtende Laternen vorn an 
Lokomotive. der Lokomotive. 
Befindet sich in Ausnahmefällen die Loko- 
motive nicht an der Spitze des Zuges oder 
fährt dieselbe mit dem Tender voran, so sind 
die Laternen am Vordertheil des vordersten 
Fahrzeuges anzubringen. 
19. Kemnzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
An der Hinterwand des letzten Wagens Auf jeder Seite des letzten Wagens eine 
eine roth und weiße runde Scheibe. nach vorne grün und nach hinten roth leuch- 
tende Laterne, oder an der Hinterwand des 
letzten Wagens in ungefährer Höhe der Buffer 
eine roth leuchtende Laterne (Schlußlaterne) 
und außerdem am letzten Wagen zwei nach 
vorn grün und nach hinten roth leuchtende 
„Laternen (Ober-Wagenlaternen). 
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