Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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4. Für die an den Grenzen gelegenen Bahnstrecken, welche von ausländischen Bahn- 
verwaltungen betrieben werden, können Ansnahmen von dieser Signalorduung be- 
willigt werden. 
München, den 29. März 1886. 
Arhr. v. Craileheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
Nr. 1,1311I. 
Bekannimachung, die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der bayerischen 
Eisenbahnen betreffend. 
K. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächligung werden die Vorschriften für die Konstruktion 
und Ausrüstung der Eisenbahnen im Königreiche Bayern in nachstehender Weise abgeändert: 
I. Konstruktion der Eisenbahnen. 
8. 1. 
Bauprojekt. 
1. Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem zweiten 
Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der Möglichkeit hierzu in ange- 
messener Weise Bedacht zu nehmen. 
2. Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig von baulichen 
Anlagen freizuhalten, daß mindestens das Normalprofil des lichten Raumes — für die 
freie Bahn nach Anlage A, für die Bahnhöfe nach Anlage B — vorhanden ist. 
3. Die bis zu 50 mm über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen Gegen- 
stände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 150 mm von der Innen- 
kante des Sihienenkopfes entsernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von
	        
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