Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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der Fahrschiene darf das Maß auf 135 mm eingeschränkt werden. Innerhalb des Geleises 
muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 inm betragen, jedoch 
kann dieser Abstand bei Zwangsschienen allmälig bis auf 41 mm eingeschränkt werden. 
In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Geleises 
hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den 
Betrag der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maße. 
4. Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu gestatten sind, 
bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten. 
5. An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, ist 
nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils gestattet. 
§. 2. 
Bauwerke. 
1. Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter Brücken 
ist nur ausnahmsweise gestattet und bedarf in jedem Falle besonderer Genehmigung. 
2. Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der Ueberbaukon-= 
struktion aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen. 
§. 3. 
Breite des Bahnkörpers. 
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten und auf 
Dämmen ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante der Schienen 
des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie und der verlängerten Böschungslinie 
mindestens 2 m von der Mitte des Geleises entfernt liegt. 
8 . 
Trockenlegung des Planums. 
1. Die Bahnkrone in Höhe der Schienennnterkante muß, außer bei eingedeichten Strecken, 
mindestens 0,600 m über dem höchsten Wasserstande liegen. 
2. Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 0,200 m stark und 
gehörig entwässert sein.
	        
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