Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

.K 10. 121 
8. 6. 
Spurweite. 
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den Köpfen der 
Schienen gemessen) 1,435 m betragen. In stärker als nach 1000 m Halbmesser ge- 
krümmten Bahngeleisen soll diese Spurweite im Verhältniß zur Abnahme der Länge der 
Halbmesser angemessen vergrößert werden. Die Vergrößerung darf jedoch das Maß von 
0,030 m nicht übersteigen. 
8. 6. 
Geleislage und Krümmungen. 
1. Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen. 
2. Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Geleises 
sollen in gerader Strecke in gleicher Höhe liegen. 
3. In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere Schiene 
um so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten Geschwindigkeit die Bahn 
passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren können. 
4. Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in einander 
überzuführen. 
5. Zwischen entgegengesetzten Krümungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück von 
solcher Länge einzuzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die andere Krümmung 
einlaufen. 
6. Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf nicht unter 
180 m lang sein. 
7. Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier 
Bahnstrecke bedarf besonderer Genehmigung. 
8. 7. 
Gefälle. 
1. Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1:40. 
2. Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1:80 ist besondere Genehmigung 
erforderlich. 
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