Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

. 8. 
Gefällwechsel. 
1. Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von 
mindestens 5000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahnhöfen kann 
dieses Maß auf 2 000 m herabgesetzt werden. 
2. Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1:200, sofern die Länge einer derselben 
1000 m ibersteigt, ist eine weniger als 1:200 geneigte Strecke von mindestens 480 m 
Länge einzulegen, welche zur Ausrundung benutzt werden kann. 
F. 9. 
Entfernung der Geleise. 
1. Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte nicht 
weniger als 3500 m von einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch ein 
Geleise hinzu, so ist dessen Eutfernung von dem zunächst liegenden Geleise von Mitte zu 
Mitte zu mindestens 4 m anzunehmen. 
2. Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung von 
Mitte zu Mitte der benachbarten Geleise je zweier Geleispaare ebenfalls mindestens 4 m 
betragen. 
3. Die Geleise auf den Stationen sollen nicht weniger als 4,500 m von Mitte zu 
Mitte von einander entfernt liegen und diejenigen, zwischen denen Perrons anzulegen sind, 
eine Entfernung von mindestens 6 m von Mitte zu Mitte haben. 
4. Bei Stationen mit geringem Personenverkehr kann mit besonderer Genehmigung 
von diesen Bestimmungen abgewichen werden. 
8. 10. 
Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen. 
1. Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl bestehen. 
2. Die innere seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem Halbmesser 
von 14 mm beschrieben sein. 
3. Die Befestigungsmittel, als Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w. sollen an der 
Innenseite der Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne auch bei größter Ab- 
nutzung der Schienen mindestens 38 mm unter Schienenoberkante liegen.
	        
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