Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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4. Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch die Tem- 
peratur entstehenden Veränderungen der Konstruktionstheile Rücksicht zu nehmen. 
8. 11. 
Tragfähigkeit des Oberbaues. 
Bei Geleisen, welche von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau mindestens 
so stark sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene 7000 kg Belastung mit Sicherheit 
tragen kann. 
8. 12. 
Entfernung der Bahuhöfe von einander und Länge derselben. 
1. Die Bahnhöfe, auf denen Ausweichegeleise für das Kreuzen und Ueberholen von 
Güterzügen angelegt werden, sollen, abgesehen von Rangirköpfen und Abzweigegeleisen, in 
keiner stärkeren Neigung als 1: 400 liegen. 
2. Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen. 
3. Wenn Betriebs= oder militärische Rücksichten es erfordern, sind telegraphische 
Meldestationen und an eingeleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche 
letztere die größten auf der Auschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 110 Wagenachsen, 
aufnehmen können. Für einen 110 Wagenachsen enthaltenden Zug ist eine nutzbare Ge- 
leislänge von 500 m zu rechnen. In geringerer Entfernung als 8 Kilometer ist die Ein- 
richtung von Meldestationen und Ausweichestellen nicht geboten. Soweit ausnahmsweise 
diese Ausweichegeleise nicht mit den Bahnstationen zusammentreffen, ist mindestens ihre 
jederzeitige schleunige Herstellung durch Doppelgeleisigkeit des Planums und der Bettung 
an den betreffenden Stellen, sowie durch ausreichende zur Hand befindliche Vorräthe an 
Oberbaumaterialien und Telegraphenapparaten sicherzustellen. 
§. 13. 
Gemeinschaftliche Bahnhofsaulage und Bahnkrenzungen. 
1. Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind sie derart 
mit einander in Verbindung zu briugen, daß der Uebergang von Zügen in der für die 
betreffenden Bahnen zulässigen Maximalstärke rasch und leicht von Bahn zu Bahn erfolgen 
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