Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Bedürfniß in gleicher Weise mit einander in Ver- 
bindung zu setzen. 
2. Die Krenzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen 
nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt werden. 
8. 14. 
Konstruktion der Weichen. 
1. Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden Geleisen müssen 
so konstruirt sein, daß, wenn sie auch auf eine andere Fahrtrichtung gestellt sind, ein Ab- 
springen der Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht stattfindet. 
2. Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 mm weit ausschlagen. 
8. 15. 
Drehscheiben. 
1. Auf allen Lokomotiv-Wechsel= und Reservestationen muß, sofern nicht ausschließlich 
Tendermaschinen zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren Durchmesser 
nicht unter 12 m betragen darf, vorhanden sein. 
2. Die Hauptträger derselben sollen aus Schmiedeeisen oder Stahl hergestellt sein. 
5. 16. 
Perrons. 
1. Die Höhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne besondere Genehmigung 
nicht mehr als 0,380 m über Schienenoberkante betragen. 
2. Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen 2c., müssen bis zu 
einer Höhe von 2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten von der Mitte des- 
jenigen Geleises entfernt sein, für welches der Perron benutzt wird. 
S. 17. 
Bedürfnißanstalten. 
Auf den Bahnhöfen sind in der Nähe der Perrons Bedürfuißanstalten anzuordnen 
und die Zugänge zu denselben weithin sichtbar zu bezeichnen.
	        
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