Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

.¼ä 10. 131s 
S. 37. 
Raddurchmesser. 
1. Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke 
soll mindestens 800 mm betragen. 
2. Der normale Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven, in der Lauffläche ge- 
messen, soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen 
der Triebräder in der Minnte nicht überschritten werden: 
  
Lokomotiven mit 
ungekuppelten oder 
4gekuppelten Nädern 6gekuppelten Rädern 8 gekuppelten Rädern 
  
Kolbengeschwindigkeit in der Mi- 
nute.. ... 300 m 250 m 200 m 
Umdrehungszahl der Triebräder 
in der Minnte. 260 200 160 
  
3. Gröszere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebräder in der 
Minute, als die in Absatz 2 dieses Paragraphen ausgeführten, können mit besonderer 
Geuehmigung bei solchen Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Konstruktion 
oder Kuppelung mit dem Tender die Schädlichkeit der störenden Bewegungen wesentlich 
herabgemindert ist. 
8. 38. 
Achsstärke. 
1. Bei Güterwagen= und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei deuen die Ent— 
fernung der Achsschenkelmitten nicht über 2 m beträgt, ist für das Verhältniß zwischen 
ihrer Stärke und der zulässigen Bruttobelastung nachstehende Zahlenreihe als maßgebend 
anzusehen: 
21*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.