.¼ä 10. 131s
S. 37.
Raddurchmesser.
1. Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke
soll mindestens 800 mm betragen.
2. Der normale Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven, in der Lauffläche ge-
messen, soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen
der Triebräder in der Minnte nicht überschritten werden:
Lokomotiven mit
ungekuppelten oder
4gekuppelten Nädern 6gekuppelten Rädern 8 gekuppelten Rädern
Kolbengeschwindigkeit in der Mi-
nute.. ... 300 m 250 m 200 m
Umdrehungszahl der Triebräder
in der Minnte. 260 200 160
3. Gröszere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebräder in der
Minute, als die in Absatz 2 dieses Paragraphen ausgeführten, können mit besonderer
Geuehmigung bei solchen Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Konstruktion
oder Kuppelung mit dem Tender die Schädlichkeit der störenden Bewegungen wesentlich
herabgemindert ist.
8. 38.
Achsstärke.
1. Bei Güterwagen= und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei deuen die Ent—
fernung der Achsschenkelmitten nicht über 2 m beträgt, ist für das Verhältniß zwischen
ihrer Stärke und der zulässigen Bruttobelastung nachstehende Zahlenreihe als maßgebend
anzusehen:
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