Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

2. Derbisherige Absatz Illist zustreichen; die folgenden Absätze 
erhalten dementspechend die Nummern ill, IV, V. VI, VII 
und VIII. 
3. Im Absatz v (bisher Ivy) kommt der letzte Satz „Bei der Ver- 
wendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 
3 Pf.“ in Fortfall. 
5. Im §. 13, „Drucksachen“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 
1. Im Absatz IV ist der Satz „Drucksachen sind auch in Form von Post- 
karten zulässig (§. 12 Abs. 11I)“ abzuändern in: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karten 
die Bezeichnung „Postkarte“ nicht tragen. 
2. Im Absatz VII erhält hinter den Worten „Es soll jedoch gestattet 
sein“ die Stelle unter 1. folgende Fassung: 
1. auf der Außenseite, die nach §. 2 Absatz 1 bei Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. 
unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen; 
3. Der Absatz X erhält folgende veränderte Fassung: 
X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatz I entsprechende Druck- 
sachen anzusehen: 
1. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestand- 
theile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der die 
Versendung erfolgen soll; 
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblälter zu Zeitungen erscheinen, aber auch 
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 
6. Im S§. 15, „Einschreibsendungen“ betreffend, ist im ersten Satze des Ab- 
satz 1 hinter den Worten: „Packete ohne Werthangabe“ hinzuzufügen: 
— ausschließlich jedoch der dringenden Packete (5. 11 a) — 
.— 
7. Im §. 17, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, treten folgende 
Aenderungen ein: 
1. Im Absat IUl ist statt der Worte: „Reichs Telegraphenanstall“ zu setzen: 
, dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt.
	        
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