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1v Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den in Bezug
auf die Dienststunden an den Wochentagen geltenden Bestimmungen abweicht, kann es dabei
bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
Ferner tritt als XII. Absatz neu hinzu:
XI Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (Abs. l)
dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt
sind, gewöhnliche Packetsendungen auf Verlangen ebenfalls außerhalb der Schalterdienst-
stunden angenommen werden. Die Packete müssen als „dringende“ bezeichnet sein. Für
jedes Packet ist, neben den im §. 11 a für dringende Packetsendungen festgesetzten Gebühren,
einc besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten.
12. Im § 29 erhalten die Absätze lbis V folgende veränderte Fassung:
Aebung 1 Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder ihre Aufschrift
ungen und Ab= abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei
änderung von . « »
Aufschriften Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen ist das Verlangen einer Abänderung der
durch den Ab— Aufschrift nicht zulässig.
II Die Zurücknahme kam erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungs-
orte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des
Dienstes herbeigeführt wird.
III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von
welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ansgefertigtes Doppel des Briefum-
schlages bezw. der Begleitadresse 2c. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über die
Sendung ertheilt ist, abgibt.
IV Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurück-
fordert oder die Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sich als Absender auszuweisen
(Abs. UI) und den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau
zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist.
Vv Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch
von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt. Letzterer hat
dafür zu entrichten:
1. wenn die llebermillelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Ein-
schreibbrief;