Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

.K 1. 3 
Gehilfen eines patentisirten Stenermannes bei dem k. Strassen= und Flußbauamte Speyer 
behufs Eintragung in die von demselben zu führende Liste zu melden. 
§. 3. 
Die k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, überweist das Gesuch nebst Bei- 
lagen zur Prüfung in persönlicher und sachlicher Hinsicht dem k. Strassen= und Flußbauamte 
Speyer. 
Letzteres ist befngt, eine oder zwei Probefahrten in der Stromstrecke, für welche das 
Patent nachgesucht wird, zu veranlassen. Hiebei hat der Bewerber unter Anfsicht eines 
von dem k. Strassen= und Flußbauamte zu bestimmenden Steuermannes das Ruder zu 
führen und zu zeigen, daß er mit der Schiffs= beziehungsweise Floßführung, dann mit den 
schissfahrts= und floßpolizeilichen Vorschriften überhaupt, sowie insbesondere mit den Ver- 
hältnissen des Fahrwassers vollkommen vertraut ist. 
Auf Grund des hienach von dem k. Strassen= und Flußbauamte abgegebenen Gut- 
achtens ersolgt von Seite der k. Regierung, Kammer des Innern, die Ausstellung des 
Patentes oder die Zurückweisung des Gesuches. 
Die durch das Verfahren entstehenden Kosten mit Ausnahme etwaiger Diäten und 
Reisekosten des die Probefahrt beaufsichtigenden Beamten hat der Bewerber zu tragen. 
8. 4. 
Die Befugniß zur Ausübung des Steuermanns-Gewerbes wird für bestimmte, in den 
Patenten zu bezeichnende Stromstrecken ertheilt, welche nicht überschritten werden dürfen. 
Den in Ludwigshafen ansässigen Steuerleuten kann das Patent für die Thalfahrt in 
der Ausdehnung auf die Stromstrecke bis Mainz ausgestellt werden. 
. 5. 
Die Namen und Wohnorte der patentisirten Steuerleute werden unter Bezeichnung 
der Stromstrecken, für welche die einzelnen Patente ausgestellt sind, in den betreffenden 
Häsen durch Anschlag öffentlich bekannt gemacht. 
Den Schiffs, und Floßführern steht die Wahl unter den Steuerleuten frei.
	        
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