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vorgeschriebenen Formen über die Staats-Einnahmen und Ausgaben für die XVIII. Finanz-
periode, nämlich für die zwei Jahre 1886 und 1887, beschlossen und verordnen, was folgt:
Titel I.
Bestand der Vorjahre.
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Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XVII Finanzperiode sind mit
jenen der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der
XVII. Finanzperiode und zurück zu verrechnen.
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Kredite, welche noch
nicht zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1. Die nach §. 1 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 des Finanzgesetzes vom 21. April 1884
reservirten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubanten, soweil dieselben
in der XVII. Finanzperiode nicht verwendet wurden;
2. die nach 8. 1 Abs. 3 Ziff. 2, 4, 5 und 7 des vorgedachten Gesetzes reservirten
Kredite für Landneubauten im Geschäftskreise des k. Staatsministeriums des Innern
für Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann der Forstverwaltung, sowie für Förderung
und Pflege der Kunst.
Ingleichen werden von den durch das Budget der XVII. Finanzperiode und
§. 3 des Finanzgesetzes ertheilten Willigungen aufrecht erhalten die nach Ablauf
der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite;
3. für Straßen-, Brücken= und Wassernenbanten;
4. für Landneubanten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz, des
Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann der Finanzen;
5. für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etals für Erziehung und Bildung;
6. für Landneubanten der Forstverwaltung;
7. für Aversalentschädigungen an die Bezirksgeometer à conto des Etats der direkten
Stenern mit der Bestimmung, daß dieselben zur Gründung eines Fonds für Unter-
stützungen an dienstunfähige Bezirksgeometer und an die Nelikten von Bezirksgco-
metern verwendet werden.