Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

208 
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro- 
duktions- und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel un— 
überschreitbar. 
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest- 
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden und hat derselbe die Etats 
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten. 
  
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden 
Ministerial-Etats im Bedarfsfalle derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig 
festgesetzten Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem andern 
Verwaltungszweige verwendet werden können. 
Die für die Landb terhaltungskosten eines jeden Staatsministeriums, ausgeschieden 
„Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, die bei dem Etat für Erziehung 
„und Bildung Ziff. XXI für die verschiedenen Sammlungen, Anstalten und 
„Unternehmungen für Wissenschaft, Kunst und Alterthümer in den Etats der 
„Akademien, des Generalkonservatoriums der wissenschaftlichen Sammlungen des 
„Staates, der Hof= und Staatsbibliothek, der Kunstgewerbeschulen, der Gemälde- 
„gallerien, des Kupferstich= und Handzeichnungen-Kabinets, sowie des bayerischen 
„Nationalmuseums bewilligten Summen (ausschließlich der persönlichen Aus- 
„gaben), soweit sie nicht in der laufenden Finanzperiode zur Verwendung ge- 
„langen, auf spätere Finanzperioden überzutragen und nach Bedarf für Fälle, 
„in welchen größere Ausgaben nöthig sind, mit den dermalen bereits vorhandenen 
„Aktivresten anzusammeln.“ "“ 
Zur Deckung des Bedarfes der Staatsschuldentilgungs-Anstalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt: 
J. 
Für die allgemeine (alte und neue) Staatsschuld. 
1. Zinskassa. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.