Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Der zur Tilgung des Prämienanlehens von 1866 erforderliche Bedarf von jährlich 
1°382,700 4 ist mit dem Betrage von 240,000 .„XA durch einen Zuschuß aus den pro 
1884 und 1885 angefallenen Ablösungsschillingen und mit dem Restbetrage von 1142,700 M. 
aus dem Neinerträgnisse des Malzausschlages zu leisten. 
II. 
Für die Eisenbahnschuld. 
Der zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung der vor dem Jahre 
1883, und soweit das Jahr 1887 in Betracht kommt, auch der für das Jahr 1883 
aufgenommenen Staatseisenbahnanlehen ersorderliche Bedarf im Vorauschlage von 38°035,952./ 
ist aus dem mit 35,490,800 1/¾ veranschlagten Reinertrag der Bahnrente und durch einen 
Zuschuß von 2°·545,152. & aus dem Neinerträgnisse des Malzaufschlages jährlich zu leisten. 
III. 
Für die Grundrenten-Ablösungskassa. 
Aus den Malzaufschlagserträgnissen ist 
a) zur Ergäuzung des wirklichen Bedarfes für die Verzinsung der in Folge der 
Gesetze vom 4. Juni 1848 und vom 28. April 1872 bestehenden Grundrenten- 
Ablösungsschuld ein voranschlägiger Belrag von 455,365 4; 
) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungs- und Erhebungekosten ein Zuschuß 
von 154, 166 M jährlich 
1, 
t 
zu leisten. 
IV. 
Für die Kulturrentenschuld. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Ergänzung des Brdarses für Ver- 
zinsung und Tilgung der in Folge des Gesetzes vom 21. April 1884, die Landeskultur- 
Rentenanstalt betreffend, entstandenen Kulturreutenschuld sind aus dem Malzausschlage jährlich 
4,800 “¾ zu verwenden. . 
8. 6. 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donau- 
Korrektion im Regierungebezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz 
zu bestimmende Summe wird für die XVIII. Finanzperiode auf 100,000 ¼ feslgesetzt.
	        
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